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    Artikel 28 der DSGVO: Das Wichtigste für Datenverarbeiter
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    Artikel 28 der DSGVO: Das Wichtigste für Datenverarbeiter
    Kurz gesagt: Artikel 28 der DSGVO regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern und definiert die rechtlich verbindlichen Grenzen und Pflichten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Verantwortliche dürfen nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die gemäß Artikel 32 ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen nachweisen können. Auftragsverarbeiter müssen alle schriftlichen Anweisungen befolgen und vorab eine Genehmigung einholen.
    DSGVO-Leitfaden für Dummies
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    DSGVO für Dummies: Einfacher DSGVO-Leitfaden für Anfänger
    Kurz gesagt: Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist ein EU-Gesetz, das regelt, wie Unternehmen personenbezogene Daten von Einzelpersonen erheben, verarbeiten, speichern und schützen. Sie gilt für alle Organisationen, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten, unabhängig vom Standort des Unternehmens. Die DSGVO gibt Einzelpersonen Rechte in Bezug auf ihre Daten (Auskunft, Löschung, Einwilligung, Datenübertragbarkeit) und verpflichtet Unternehmen, Folgendes sicherzustellen…
    Risikobewertung
    Sprintos integrierte Risikobewertung
    Risikobewertung aussagekräftiger, verbesserter und schneller gestalten: Die Risikobewertung erhält im Vorfeld von Audits nicht immer die gebührende Aufmerksamkeit. Schließlich kann die Arbeit mit unübersichtlichen Tabellenkalkulationen, das ständige Rätselraten um Risikoparameter und die Zuordnung von Risikoprofilen selbst die Besten von uns verunsichern und uns fragen lassen, ob wir den richtigen Weg gehen! Aber…
    DSGVO-Audit-Checkliste
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    Leitfaden zur DSGVO-Audit-Checkliste
    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eines der strengsten Datenschutzgesetze weltweit. Obwohl sie primär die Privatsphäre und Sicherheit von Personen in der Europäischen Union schützt, reicht ihr Geltungsbereich weit über die EU-Grenzen hinaus. Jede Organisation, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet, muss die DSGVO einhalten, unabhängig vom Standort.
    Artikel 20 DSGVO Recht auf Datenübertragbarkeit
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    Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 DSGVO
    Kurz gesagt: Artikel 20 der DSGVO gewährt Einzelpersonen das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, um sie wiederzuverwenden oder direkt zwischen Verantwortlichen zu übermitteln. Die Datenübertragbarkeit gilt nur, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder zur Vertragserfüllung beruht und automatisiert erfolgt. Manuelle Aufzeichnungen in Papierform sind von diesem Recht ausgenommen.
    Artikel 15 DSGVO Recht der betroffenen Person auf Auskunft
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    Artikel 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
    TL,DR: Article 15 of GDPR gives every data subject the legal right to request and receive all personal data an organization holds about them, with the first copy provided free of charge Organizations must disclose processing purposes, data categories collected, third-party recipients, and retention periods upon receiving a valid access request submitted orally, in writing,…